WohnenReferentenentwurf des Bundesjustizministeriums
Änderung des Mietrechts in der Verbändeanhörung

Am 11. Juli 2018 ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz) den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt worden. Bei dem Entwurf handelt es sich um einen Regierungsentwurf.

Der Referentenentwurf sieht Änderungen der Regelungen über die Mietpreisbremse und der Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB) vor. Verzichtet wurde auf eine Regelung über die Berechnung der Wohnfläche und der damit verbundenen Begrenzung der Anrechenbarkeit von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen zu einem Viertel, wie sie noch in einem inoffiziellen Entwurf des Ministeriums enthalten war, der Anfang Juni an die Öffentlichkeit durchgesickert war.

Bei der Mieterhöhung nach Modernisierung soll der in § 559 Abs. 1 BGB normierte Umlagesatz für zunächst fünf Jahre von elf auf acht Prozent abgesenkt werden. Anders als noch der inoffizielle Referentenentwurf sieht der Entwurf eine Begrenzung des geminderten Prozentsatzes auf Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze vor. Die Mieterhöhungsmöglichkeit soll innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren maximal drei Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen. Künftig sollen Fälle des bewussten Herausmodernisierens eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Bei der Mietpreisbremse sieht der Entwurf eine Pflicht des Vermieters vor, dem Mieter vor Vertragsschluss unaufgefordert über eine (höhere) Vormiete Auskunft zu erteilen, wenn die Zulässigkeit der Miete hierauf beruht. Der Entwurf verzichtet auf die Pflicht des Vermieters auch über weitere Ausnahmetatbestände Auskunft zu geben, wenn die Miete hierauf basiert, so bei einfacher oder umfassender Modernisierung sowie der Erstnutzung und Vermietung der Wohnung nach dem 1. Oktober 2014. Weiter soll künftig eine einfache Rüge über die Zulässigkeit der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miethöhe seitens des Mieters ausreichen.

Für die wohnungswirtschaftlichen Verbände bleibt es dabei, dass jede Verschärfung der Regelungen über die Mietpreisbremse nicht dazu beitragen wird, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Vielmehr bleibt es dabei, dass die tatsächlichen Ursachen des Wohnungsmangels noch stärker und schneller bekämpft werden müssen. Mängel der Wohnraumversorgung können nicht mit dem Mietrecht gelöst werden. Auch die Reduzierung der Umlagemöglichkeiten nach Modernisierungen steht vielerorts dringend erforderlichen Sanierungen und Modernisierungen eher entgegen.

Aus Sicht der Verbände wäre es ein gutes Signal der neuen Bundesregierung gewesen, wenn nicht als erstes über mietrechtliche Verschärfungen nachgedacht worden wäre, sondern über tauglichere gesetzliche Regelungen, wie über den Entwurf eines Planungs- und Baubeschleunigungsgesetzes.

Foto: © Udo Koranzki

Gerwing, Stephan | © manjit jariIhr Ansprechpartner
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