Befristete Änderung der Wertgrenzen
Vergabe von Bauaufträgen bei nationalen Vergabeverfahren – VOB/A Abschnitt 1


BauaufträgeZur Vereinfachung und Beschleunigung des Wohnungsbaus hat sich der zuständige Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Baudienstleistungen (DVA) darauf geeinigt, Wertgrenzen in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Abschnitt 1 (VOB/A ) für die Vergabe von Bauaufträgen bei nationalen Vergabeverfahren (unterhalb der EU-Schwellenwerte) zeitlich befristet anzuheben.

Ein Ergebnis des Wohngipfels, der am 21. September 2018 im Bundeskanzleramt stattfand, lautete: Für den Wohnungsbau werden die am Bauvergaberecht Beteiligten das Vergaberecht im Sinne einer Beschleunigung des Wohnungsbaus vereinfachen. Um eine solche Beschleunigung umzusetzen, sollen künftig Vergabeverfahren flexibilisiert und Wertgrenzen befristet angehoben werden.

Nach Informationen aus dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist folgende Lösung in Arbeit:
In Umsetzung der Beschlüsse des Wohngipfels hat sich der zuständige DVA auf Initiative der Bundesregierung darauf geeinigt, bestimmte Wertgrenzen in der VOB/A Abschnitt 1 für die Vergabe von Bauaufträgen bei nationalen Vergabeverfahren zeitlich zu befristen. Danach sollen befristet   bis 31. Dezember 2021 für Bauleistungen zu „Wohnzwecken“ ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen die freihändige Vergabe bis 100.000 Euro und die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis eine Million Euro zulässig sein. Die vom DVA erarbeiteten Abschnitte 1 bis 3 der VOB/A sind am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und jeweils noch auf Landesebene in Kraft zu setzen.

Für den Bundeshochbau werden die neuen Wertgrenzen per Erlass zum 1. März 2019 eingeführt. Hier soll es auch eine Definition des unbestimmten Rechtsbegriffes „Wohnzwecke" geben.

Im Einführungserlass finden sich dazu folgende Ausführungen:
„Bauleistungen für Wohnzwecke sind solche, die der Schaffung neuen Wohnraums sowie der Erweiterung, der Aufwertung, der Sanierung oder der Instandsetzung bestehenden Wohnraums dienen. Eine Aufwertung, Sanierung oder Instandsetzung von Wohnraum kann zum Beispiel in der Verbesserung der energetischen Qualität oder der Erhöhung des Ausstattungsstandards liegen, auch in der äußerlichen Sanierung / Instandsetzung von Wohngebäuden (zum Beispiel Fassade, Dach). Umfasst sind auch Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit Neubau von Wohnraum oder Aufwertung bestehenden Wohnraums, zum Beispiel Zufahrtsstraßen für Wohngebiete oder Ver- und Entsorgungsleitungen. Zu denken ist zum Beispiel auch an emissions- bzw. immissionsmindernde Maßnahmen, etwa zur Reduzierung von Lärm oder Erschütterungen in Wohnräumen.Wohnzwecken dienen grundsätzlich auch städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Wohnzwecke müssen nicht der alleinige und auch nicht der Hauptzweck der Bauleistung sein. Es genügt, wenn die Wohnzwecke nicht nur untergeordneter Natur sind."

Die Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts sind hiervon nicht betroffen. Diese werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission überprüft. Zum 1. Januar 2018 wurde der Schwellenwert für Bauaufträge auf 5.548.000 Euro (bis Ende 2019) festgesetzt.

Bundesanzeiger vom 19.02.2019 VOB/A

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