Bundesverfassungsgericht
Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß


Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 20. August 2019 seinen Beschluss zur sogenannten Mietpreisbremse veröffentlicht. Laut Beschluss des BVerfG vom 18. Juli 2019 wird kein Verfassungsrecht verletzt.

RechtAusgangslage

Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz, der sogenannten Mietpreisbremse, wurden Bestimmungen über die höchstzulässige Miete bei Wiedervermietung von nicht der Preisbindung unterliegendem Wohnraum ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt.

Zentrale Neuregelung ist § 556d BGB, der vorsieht, dass die Miete in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen darf. Ein angespannter Wohnungsmarkt liegt vor, wenn in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

§ 556d Abs. 2 BGB ermächtigt die Landesregierungen, solche Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Nur in einem durch Rechtsverordnung bestimmten Gebiet wird die Mietobergrenze wirksam.

In Hessen und Rheinland-Pfalz haben die jeweiligen Landesregierungen im Jahr 2015 von der bundesrechtlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht und entsprechende Mietpreisbegrenzungsverordnungen verabschiedet. In Hessen wurde diese im Jahr 2019 bereits um fünf Jahre verlängert.

Beurteilung des BVerfG und Auswirkungen

Das BVerfG hat entschieden, dass die Mietpreisbremse verfassungsgemäß ist. Die Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn verletzt weder die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit noch den allgemeinen Gleichheitssatz.

Demnach bleiben die Mietpreisbremse und die im BGB entsprechend getroffene Ermächtigungsgrundlage für entsprechende Verordnungen der Länder weiterhin wirksam. Die Mietpreisbegrenzungsverordnungen der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz bleiben in Kraft (Beschluss des BVerfG vom 18. Juli 2019, Az.: 1 BvL 1/18; 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18).


Foto: © Udo Koranzki

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RAin Linda Szutta


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