COVID 19-Gesetzgebung Ausnahmeregelungen für Gesellschaften sollen um ein Jahr verlängert werden
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Referentenentwurf für eine Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Weg gebracht.
Danach soll die Geltung der §§ 1 bis 5 gem. § 7 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.
Kern der Regelung ist, dass auch im Jahr 2021 die Unternehmen beziehungsweise die unterschiedlichen Rechtsformen in die Lage gesetzt werden sollen, erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben.
Für Genossenschaften und Vereine sollen die bisherigen Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder im schriftlichen Verfahren auch ohne entsprechende Satzungsregelungen auch für das Jahr 2021 fortgelten. Im Übrigen gelten für Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Wohnungseigentümergemeinschaften auch weiterhin Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.
Um die Finanzierung der Gemeinschaften der Wohnungseigentümer sicherzustellen, wird weiterhin geregelt, dass der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort gilt.