Datenschutzrecht
Bundestag lockert Datenschutz für Kleinbetriebe


DatenschutzgrundverordnungDer Bundestag hat am 28. Juni 2019 das zweite Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG) verabschiedet, welches zahlreiche Gesetze mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung in Einklang bringt.

Von besonderer praktischer Relevanz ist eine geplante Änderung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Bisher besteht eine Bestellpflicht für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bereits ab einer Anzahl von zehn Personen, die ständig personenbezogene Daten verarbeiten (§ 38 Abs. 1 BDSG).

Die Koalitionsfraktionen haben sich nun auf eine Erhöhung der Grenze auf 20 Personen verständigt. Die Befreiung von der Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten für Unternehmen mit unter 20 Personen könnte zwar zu einem Bürokratieabbau bei vielen kleinen und mittleren Betrieben führen, grundsätzlich geltende datenschutzrechtliche Pflichten würden aber nicht wegfallen. Der Bundesrat muss dem 2. DSAnpUG noch zustimmen.

Deutscher Bundestag

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RAin Helena Kaup


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