Lohnsteuer
Überlassung von Dienstfahrrädern


Ab dFahrrad; (c) Koranzkiem Veranlagungszeitraum 2019 gilt eine, zunächst auf drei Jahre befristete, Steuerbefreiung für Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleichlautenden Erlässen vom 13. März 2019 die gesetzlichen Änderungen nun zum Anlass genommen, um mit den neuen Erlassen folgende überarbeitete Regelungen für die Bewertung von Vorteilen aus der (Elektro-)Fahrradüberlassung (= Arbeitslohn) aufzustellen.

Diese greifen immer dann, wenn die Vorteile nicht unter die neue Steuerbefreiung gefasst werden können:
  • Ansatz eines Durchschnittswerts: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung ist ein Prozent der, auf volle 100 Euro abgerundeten, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
  • Ansatz einer halbierten Bemessungsgrundlage: Neu getroffen wurde von den obersten Finanzbehörden eine Regelung zum Ansatz einer reduzierten Bemessungsgrundlage, nach der bei der Bewertung des Privatnutzungsvorteils nur die halbierte unverbindliche Preisempfehlung anzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 überlässt. Unerheblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Es muss nach den Ländererlassen aber beim Ansatz der vollen Preisempfehlung bleiben, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 1. Januar 2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat und nach dem 31. Dezember 2018 lediglich der Nutzungsberechtigte wechselt.
  • 44-Euro-Freigrenze: Die obersten Finanzbehörden der Länder bleiben bei ihrer bisherigen Aussage, dass die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro pro Monat nicht anwendbar ist - auch nicht bei der Anwendung der neuen „Halbierungsregelung“.
  • Rabattfreibetrag von 1.080 Euro: Sofern die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers gehört (zum Beispiel bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil unter den Rabattfreibetrag von 1.080°Euro pro Jahr gefasst werden. Dies gilt aber nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal nach §°40 Einkommensteuergesetz erhoben wird.

Foto: © Udo Koranzki

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