Energiesammelgesetz
Absenkung der Einspeisevergütung gefährdet Mieterstromprojekte

SolaranlageAm 1. Januar 2019 trat das sogenannte Energiesammelgesetz in Kraft. Dadurch erfolgt eine gesetzliche beihilferechtlich gebotene Absenkung der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen, die sich direkt auf Mieterstromprojekte durchschlägt. Das könnte Mieterstromprojekte gefährden. Auch wenn der ursprüngliche Gesetzentwurf noch erheblichere Absenkungen vorgesehen hat, steht das Gesetz der gewünschten Stärkung von Mieterstromprojekten diametral entgegen.

Die Absenkung beträgt aber für eine Mieterstromanlage von 100 Kilowatt peak (kWp) immer noch knapp 30 Prozent. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung für eine Photovoltaikanlage spielt auch die Einspeisevergütung eine Rolle. Diese wird für Anlagen zwischen 40 und 750 kWp um circa 14 Prozent abgesenkt. Diese Absenkung tritt beginnend mit Februar 2019 bis zum April 2019 schrittweise in Kraft.

Vermindert wird der sogenannte anzulegende Wert. Diese Verminderung für Solaranlagen auf Gebäuden mit einer Leistung größer 40 kWp betrifft sowohl die Einspeisevergütung als auch den Mieterstromzuschlag. Der anzulegende Wert beträgt laut Bundesnetzagentur ab Januar 2019 10,36 Cent pro Kilowattstunde. Der anzulegende Wert beträgt:
  • ab dem 1. Februar 2019 9,87 Ct/kWh
  • ab dem 1. März 2019 9,39 Ct/kWh und
  • ab dem 1. April 2019 8,90 Ct/kWh.
 
Ab dem 1. Mai 2019 greift dann wieder die „normale" Degression. Gleichzeitig dürfen Mieterstromanlagen für die installierte Leistung über 40 kWp ab 1. Januar 2019 acht Ct/kWh (statt bislang 8,5 Ct/kWh) vom anzulegenden Wert abziehen. Dies wird in § 23b Absatz 1 EEG angefügt. Die vorgesehene Einspeisevergütung und der Mieterstromzuschlag berechnen sich aus dem anzulegenden Wert unter Abzug von 0,4 Ct/kWh. Dies ergibt sich aus § 53 Satz 1 Nummer 2 EEG.

Die Verminderungen wurden im ursprünglichen Gesetzentwurf noch mit einer vorhandenen Überförderung wegen gesunkener Preise für Paneele begründet. Die nun erfolgte Lösung wird mit aktualisierten Zahlen für die Wirtschaftlichkeitsberechnung begründet. Dabei seien insbesondere aktuelle Auswertungen zum Anteil der leicht gestiegenen Systemkosten berücksichtigt worden, welche nicht den Solarmodulen zuzuordnen sind. Diese Daten wurden in die Berechnung der Überforderung einbezogen. Im Ergebnis wurde eine dahingehende Korrektur der Überförderung vorgenommen.

Das Energiesammelgesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einige Wohnungsunternehmen planen allerdings für das Jahr 2019 zahlreiche Mieterstromprojekte im Bereich von über 40 Kilowatt. Bereits mit dem noch geltenden Mieterstromzuschlag bewegen sich die Projekte am Rande der Wirtschaftlichkeit. Die geplante Absenkung des Mieterstromzuschlags würde das Ende für viele zukunftsweisende Planungen bedeuten und sie steht in krassem Gegensatz zu einer kürzlichen Entschließung des Bundesrates, nach der alle vorhandenen Photovoltaik-Potenziale, insbesondere in den urbanen Räumen, erschlossen werden sollen. Gerade Mieterstromprojekte ermöglichen einen besonders flächenschonenden Zubau von erneuerbaren Energien in Städten und Ballungsräumen. Gemeinsam mit den dazugehörigen Quartierskonzepten sind Mieterstromanlagen essentielle Bausteine für das Erreichen der Klima und Ausbauziele für erneuerbare Energien.

Foto: © Udo Koranzki

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