Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
Meldepflicht von Energieerzeugungsanlagen

Solaranlage | © Udo KoranzkiEnergieerzeugungsanlagen sind bei der Bundesnetzagentur meldepflichtig. Seit dem 31. Januar 2019 steht dafür das Webportal des Marktstammdatenregisters (MaStR) der Bundesnetzagentur zur Verfügung. Die bisherigen Meldewege für EEG- und KWK-Anlagen sind nicht mehr aktiv. Ab sofort können Registrierungen von Stromerzeugungsanlagen und Batteriespeichern nur noch über das neue Webportal vorgenommen werden. Alle bereits bestehenden Anlagen müssen vom Betreiber bis zum 31. Januar 2021 in das Register eingetragen werden. Das bedeutet, dass eine erneute Registrierung erforderlich ist, auch wenn bereits eine Meldung in früheren Registern der Bundesnetzagentur erfolgt ist.

Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen über die Homepage zu registrieren. Bei Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten, Speichern, EEG-Anlagen, KWK-Anlagen und Genehmigungen sind die Betreiber dafür verantwortlich. Für Bestandsanlagen, die vor dem Start des MaStR in Betrieb gegangen sind, gilt grundsätzlich eine zweijährige Frist für die Registrierung bis zum 31. Januar 2021. Sie müssen erneut registriert werden, weil es nicht möglich war, die bestehenden Daten in das MaStR zu übernehmen. Zum einen hat dies technische Gründe. Zum anderen hätte aufgrund der Datenschutzgrundverordnung von jedem Betreiber eine gesonderte Zustimmung eingeholt werden müssen.

Neuanlagen müssen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme im MaStR der Bundesnetzagentur registriert werden. Auch vorläufige und endgültige Stilllegungen sowie das Ende von vorläufigen Stilllegungen sind innerhalb eines Monats zu registrieren. Nach Aussage der Bundesnetzagentur werden die Netzbetreiber bis zum Ablauf der zweijährigen Frist für die Registrierung bestehender Anlagen mehrmals an die Registrierungspflicht erinnern. Für nicht registrierte Anlagen entfallen die Zahlungen beziehungsweise Zuschläge nach EEG oder KWKG. Vorsätzliche oder fahrlässige Nichtregistrierung ist eine Ordnungswidrigkeit. Detaillierte Informationen und FAQs zur Registrierung liefert die Webhilfe des Marktstammdatenregisters.

Foto: © Udo Koranzki

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