Neue Auslegung zur EnEV
Luftdichtheit von Gebäuden

Die neue amtliche EnEV-Auslegung 24 befasst sich mit der Luftdichtheit der Gebäudehülle und klärt den Umgang mit zwingend zu planenden Öffnungen des Gebäudes.

Die Projektgruppe EnEV der Fachkommission „Bautechnik“ der Bauministerkonferenz erarbeitet in unregelmäßigen Abständen Auslegungen zu Fragen der EnEV. Folgende Fragestellung führte zu der aktuellen Auslegung 24, die am 15. Dezember 2017 vom Deutschen Institut für Bautechnik veröffentlicht wurde.

GebäudehülleNach § 6 Absatz 1 EnEV 2013 sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend dem Stand der Technik abgedichtet ist. Im Bereich der Wärmetausch- und Umfassungsfläche werden oft Öffnungen geplant, die aufgrund anderer Rechtsbereiche (Sicherheit, Brandschutz; zum Beispiel Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten) sowie zum Betrieb von Lüftungseinrichtungen notwendig sind. Müssen diese Öffnungen/Einrichtungen ebenfalls den Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2013 genügen?

Die als Anlage beigefügte Auslegung XXIV-1 zu § 6 Absatz 1 EnEV 2013 (Anforderungen an die Luftdichtheit) beantwortet diese in der Praxis häufig gestellte Frage und ersetzt damit die Auslegung XXI-2 vom 89. Dezember 2015.

Weiterführende Links und Hinweise zu diesem Thema finden Sie auf der Seite von:
www.enev-online.com

Foto: © Udo Koranzki

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