Fachausschuss für Steuern
Geplante Reform der Grundsteuer und andere steuerlich relevante Themen für die Wohnungswirtschaft


Der Fachausschuss für Steuern des Verbands der Südwestdeutschen Wohnungswirtschaft (VdW südwest) kam am 4. April 2019 zu seiner ersten Sitzung im Jahr 2019 unter der Leitung des Vorsitzenden, Bernd Arnold, Vorsitzender Hochtaunus Baugenossenschaft eG, zusammen. Die Sitzung fand in den Räumen des Verbandes statt.

Eröffnet wurde die Themenrunde mit einer Diskussion über die geplante Reform der Grundsteuer, die derzeit alle Wohnungsunternehmen intensiv beschäftigt. In der Runde wurde insbesondere über das sogenannte vereinfachte Kompromissmodell gesprochen und die Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die diskutiert.

Weiteres Thema des Ausschusses stellten die Neuerungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft dar. Dabei wurde auf die geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bezüglich der Personengesellschaft als Organgesellschaft seit dem 01. Januar 2019 hingewiesen. Diese Neuerung betrifft vor allem die als „GmbH & Co. KG“ geführte Personengesellschaft.

Steuern | © Udo KoranzkiAuch über die Möglichkeiten der gewerbesteuerlichen Kürzung von Grundbesitz gem. § 9 Nr. 1 GewStG wurde im Ausschuss referiert. Grundsätzlich ist auf Antrag eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages möglich, sofern dieser auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt. Zu beachten ist, dass in der Praxis die Vermietung von gewerblichen Anlagen, wie zum Beispiel Maschinen oder anderen Betriebsvorrichtungen, die erweiterte Kürzung ausschließt. Ebenso wird die erweiterte Kürzung bei Vermietung von Grundbesitz an den Gewerbebetrieb eines Gesellschafters beziehungsweise Genossen nicht gewährt. Der Vortrag machte anhand zahlreicher Urteile deutlich, dass die Finanzverwaltung in der Praxis den Gesetzeswortlaut sehr restriktiv auslegt.

Über Themen, die für die Betriebsprüfung besonders relevant sind, wurden die Ausschussmitglieder informiert. Diese sind die verdeckte Gewinnausschüttung und die verdeckte Einlage. Die sich aus der Rechtsprechung entwickelte und in der Körperschaftsteuerrichtlinie niedergeschriebene Definition wurde vorgestellt und an Beispielen erarbeitet. Die Korrektur durch die Finanzbehörde und die Folgen für Gesellschaft und Gesellschafter wurden diskutiert. Besonders relevant ist dies in diesem Jahr, da im Jahr 2019 letztmalig eine steuerpflichtige Ausschüttung aus dem EK 02 erfolgt.

Ebenso wurde auf die ab dem Veranlagungszeitraum 2018 relevanten Neuerungen hinsichtlich der Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen und des Verspätungszuschlages dargestellt. Die Neuerungen beinhalten bundeseinheitlich eine Verlängerung der Abgabefristen: Sofern die Abgabe der Steuererklärung ohne steuerliche Betreuung erfolgt, verlängert sich die Abgabe um zwei Monate vom 31. Mai auf den 31. Juli des folgenden Jahres. Erfolgt die Abgabe der Steuererklärung mit steuerlicher Betreuung, verlängert sich die Abgabefrist auf den letzten Tag des Februars des Folgejahres, für den Veranlagungszeitraum 2018 ist dies der 29. Februar 2020. Zu beachten ist, dass mit der großzügigen Verlängerung um zwei Monate eine deutliche Verschärfung der gesetzlichen Regelung bezüglich der Verspätungszuschläge eingeführt worden ist: Es hat eine Abkehr von der Ermessensentscheidung des Finanzamtes zu einer gesetzlichen Festsetzungspflicht stattgefunden, die zu definitiv höheren Verspätungszuschlägen als bisher führt. Die Festsetzung des Verspätungszuschlages erfolgt nun automatisch und beträgt mindestens 25 Euro pro Monat.

Foto: © Udo Koranzki

Radecki, SabineIhre Ansprechpartnerin
Sabine Radecki, MSc, StB


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