Stellungnahme des VdW südwest
Entwurf zur Änderung der Feuerungsanlagenverordnung


KaminfeuerDer VdW südwest hat im Rahmen eines Anhörungsverfahrens des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung eine Stellungnahme zum Entwurf einer Änderung zur Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerungen abgegeben. Im Rahmen der Novellierung der Hessischen Bauordnung (HBO) wird auch die „Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung - FeuV)“ vom 3. Februar 2009 entsprechend angepasst werden.

In der neuen HBO sind nur noch die erforderlichen Grundanforderungen an die Feuerungsanlagen und die Brennstofflagerung verblieben. Damit wurde die HBO im Wesentlichen an § 42 der Musterbauordnung (MBO) angeglichen. Verschiedene Anforderungen (§ 37 Abs. 6 und 7 HBO a. F.) sollen nun in die FeuV – entsprechend der Muster-FeuV – verschoben werden. Des Weiteren ist mit dem Entwurf eine wesentliche Anpassung an die Muster-FeuV (2016/2017) geplant.

Der VdW südwest begrüßt im Grundsatz eine Angleichung an die Muster-FeuV, um somit künftig durch einheitliche technische Länderanforderungen das Bauen zu erleichtern. Allerdings lehnt der VdW südwest eine Änderung in § 11 Abs. 6 strikt ab, da die geplante Einführung einer Nachrüstungspflicht für bestehende Brennstofflagerräume für Holzpellets als unverhältnismäßig und nicht sachgerecht angesehen wird, soweit sie die Nachrüstung elektrischer Anlagen betrifft. Dies würde eine deutliche Verschärfung gegenüber der Muster-FeuV darstellen.

Im Verordnungsentwurf ist in § 11 Abs. 6 vorgesehen, dass für bestehende Brennstofflagerräume die Anforderungen in § 11 Abs. 5 Satz 1-3 bis zum 1. September 2020 zu erfüllen sind. Dadurch sind nicht nur die Lüftungsvorgabe und die Kennzeichnung mit einer Warnaufschrift erfasst, sondern auch ein gegebenenfalls erforderlicher Austausch elektrischer Anlagen, die die Anforderungen gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. § 11 Abs. 4 Nr. 6 nicht erfüllen.

Hingegen erfasst die Nachrüstungspflicht in § 11 Abs. 5 Muster-FeuV durch den Verweis nur auf die Sätze 1 und 2 gerade nicht für elektrische Anlagen. Es könnte sich daher auch um einen redaktionellen Transformationsfehler handeln.

Der VdW südwest hat daher in seiner Stellungnahme dringend darauf verwiesen, den Wortlaut in § 11 Absatz 6 an den Wortlaut der Muster-FeuV anzupassen, da ansonsten unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen könnten. Über die weitere Entwicklung halten wir sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Foto: © Udo Koranzki

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