Mietrecht
Kündigung wegen freilaufender Hunde


Hunde
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. März 2020 entschieden, dass eine fristlose Kündigung des Mietvertrages gerechtfertigt sein kann, wenn ein Mieter trotz wiederholter Abmahnung seine Hunde frei auf den Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses herumlaufen lässt.

BGH, Urteil vom 9. März 2020, Az.: VIII ZR 328/19

Die Vermieterin einer Wohnung hatte das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Grund der Kündigung war, dass die Mieter ihre beiden Hunde entgegen der Hausordnung und trotz mehrerer Abmahnungen ohne Leine auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört, hatten herumlaufen lassen.

Der BGH sieht im Verhalten des Mieters eine erhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten. Eine solch beharrliche Pflichtverletzung kann derart schwer wiegen, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Dabei ist es auch unerheblich, ob sich Mitmieter gestört gefühlt haben oder ob es zu konkreten Beeinträchtigungen, wie Verschmutzungen, gekommen ist. Da sich im konkreten Fall aber andere Mieter bei der Vermieterin über die Hunde beschwert hatten, kam es hierauf auch nicht an.

Szutta, LindaIhre Ansprechpartnerin
RAin Linda Szutta


Referentin für Recht, Syndikusrechtsanwältin
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