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Gebäudeenergiegesetz

Seit kurzem liegt der erste Entwurf des neuen Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) vor. Die Abstimmungen zum GEG zwischen dem Bundeswirtschafts- und dem -innenministerium wurden abgeschlossen und der Gesetzesentwurf dem Kanzleramt zugeleitet. Mit dem GEG sollen EnEV, EnEG und EEWärmeG zusammengeführt werden und damit zu einer Vereinfachung beitragen. Eine Internetmeldung vom 22. November 2018, wonach das GEG da sei, ist falsch. Ebenfalls falsch ist die in dieser Meldung verbreitete Information, das GEG enthalte den Standard Effizienzhaus 55.

Zum aktuellen Zeitpunkt ist es noch unklar, wann der Referentenentwurf letztendlich erscheinen wird. Insgesamt zeichnet sich ab, dass der Entwurf die Anforderungen aus dem Koalitionsvertrag umsetzt und eine Reihe neuer Möglichkeiten bieten wird. Echte Innovationen sind nicht zu erwarten.

Anforderungen und Niedrigstenergiegebäude

Die aktuell mit der EnEV und dem EEWärmeG geltenden Anforderungen an Neubauten und an Maßnahmen im Gebäudebestand werden nicht verschärft. Bereits vor einigen Wochen hat Deutschland in Umsetzung einer Pflicht aus der Gebäuderichtlinie an die EU gemeldet, dass die derzeitige Neubauanforderung der EnEV 2016 das kostenoptimale Niveau darstellt. Dies ist die Vorstufe zur ausstehenden Meldung, dass in Deutschland die Anforderung des GEG (die der EnEV 2016 entspricht) der Niedrigstenergiestandard nach EU-Gebäuderichtlinie sein wird.

Innovationsklausel

Ein quartierweiter Nachweis auf Ebene von Treibhausgasemissionen und Endenergie (anstelle der bestehenden Anforderungsmethodik) soll ermöglicht werden und als Innovationsklausel in das GEG eingehen. Ein Nachweis auf Ebene der Treibhausgasemissionen soll nur für Einzelgebäude im Neubau und Bestand möglich werden. Des Weiteren kommen Anforderungen an den Wärmeschutz und die Endenergie dazu.

Quartiere

Die Wohnungswirtschaft wirbt seit langem dafür, Quartierlösungen in das GEG aufzunehmen. Dem wird insofern Rechnung getragen, als ein gemeinsamer Nachweis der Modernisierungsmaßnahmen an mehreren Bestandsgebäuden im räumlichen Zusammenhang über deren Durchschnitt möglich sein soll. Nebenanforderungen an Wärmeschutz und Endenergie sind geplant. Eine echte Quartierlösung, die Neubau, Bestand, Modernisierung und Rückbau umfasst, ist noch nicht vorgesehen.

Einsatz erneuerbarer Energien und Gebäudeautomation

Die bereits mit dem Referentenentwurf 2017 vorgesehenen Anrechenbarkeiten sollen wieder enthalten sein: Beim Einsatz von Biogas in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), für die Mitversorgung eines Nachbargebäudes aus einer neuen KWK-Anlage und für die Anrechenbarkeit von Photovoltaik auf die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Neubauten. Auch bei Wohngebäuden soll zukünftig der Grad der Gebäudeautomation anrechenbar sein.

Energieausweis

Wie bereits im Referentenentwurf 2017 enthalten, ist vorgesehen, dass Aussteller eines Energieausweises (auch eines Verbrauchsausweises) wegen der Modernisierungshinweise die Gebäude begehen sollen oder alternativ vom Eigentümer Bildmaterial erhalten.

Primärenergiefaktoren

Die derzeit in einer Norm bzw. über ein AGFW-Arbeitsblatt ermittelten Primärenergiefaktoren sollen ins Gesetz aufgenommen werden.

Treibhausgasemissionen

Im Gesetz werden Faktoren zur Umrechnung des Endenergiebedarfs beziehungsweise -verbrauchs in Treibhausgasemissionen enthalten sein. Für Energieausweise wird die Information über die Treibhausgasemissionen obligatorisch werden.

Vereinfachungen

Ein vereinfachtes Verfahren zum Nachweis von Neubauten bis 2.000 Quadratmeter Wohnfläche soll ins Gesetz aufgenommen werden. Allerdings dürften die sich damit ergebenden Anforderungen höher sein als bei ausführlicher Berechnung, weil ein Sicherheitszuschlag enthalten ist.

Foto: © Udo Koranzki

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