Gebäudeenergiegesetz
Gesetz tritt im November in Kraft


Solardach
©Pixabay|skeeze
Nachdem am 18. Juni der Bundestag das neue Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG) verabschiedet hat und es der Bundesrat am 3. Juli bestätige, wird das Gesetz am 1. November 2020 in Kraft treten. Mit dem Gebäudeenergiegesetz treten das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmG) außer Kraft. Das neue Gesetz schafft ein einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude sowie den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.

Mit dem GEG setzt der Gesetzgeber sowohl die Beschlüsse des Wohngipfels aus dem Jahr 2018 als auch die im Klimaschutzprogramm 2030 beschlossenen Maßnahmen in Bezug auf das Energieeinsparrecht für Gebäude um. Ziel des Gesetzes ist die Entbürokratisierung sowie die Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts.

Damit Wohnen bezahlbar bleibt, will der Gesetzgeber nach eigenen Angaben mit dem GEG eine weitere Steigerung der Bau- und Wohnkosten vermeiden.

Wohnungswirtschaftliche Bewertung

„Das Gebäudeenergiegesetz ist wegweisend für das energieeffiziente und klimaschützende Bauen und Sanieren. Es enthält wichtige Ansätze für eine urbane Energiewende und ist ein erster Meilenstein auf dem Weg zu sinnvollen Klimaschutz-Maßnahmen im Gebäudebereich“, erklärte GdW-Präsident Axel Gedaschko.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verfolgt mit der Öffnung für weitere Instrumente zur Primärenergieeinsparung im Rahmen einer Experimentierklausel und dem Versuch der energetischen Optimierung nach Treibhausgasemissionen eine neue Zielrichtung, die losgelöst von einer weiteren einseitigen Gebäudedämmung ist. Eine Verschärfung der aktuellen energetischen Anforderungen für Neubauten und Sanierungen erfolgte nicht. Im GEG ist jedoch eine Klausel zur Überprüfung der Anforderungen im Jahr 2023 aufgenommen worden.

Wichtig für die Wohnungswirtschaft ist die – bis 2025 befristete – Innovationsklausel. Bei diesem Quartiersansatz müssen die energetischen Anforderungen nicht mehr von den einzelnen Gebäuden erfüllt werden, wenn dafür die Bilanz des ganzen Quartiers passt. Damit werden quartiersbezogene Konzepte gestärkt und bei Bestandsmaßnahmen mehr Spielraum für einzelne Gebäude geschaffen. Auch können im Neubau und nach einer Sanierung Gebäude – zunächst bis 2033 – nach ihrem Treibhausgasausstoß bilanziert werden, was eine Abkehr von der Primärenergiebetrachtung bedeutet.

Positiv ist auch die Stärkung lokaler Photovoltaikanlagen, denn im Neubau werden jetzt Photovoltaikanlagen anrechenbar. Der Photovoltaik-Förderdeckel von 52 Gigawatt installierter Leistung wurde aufgehoben. So können neue Solaranlagen auch in Zukunft durch die Ökostrom-Umlage gefördert werden. Dafür wird der Einbau von Ölheizungen im Regelfall ab 2026 verboten.

Auch wenn im neuen Gesetz zahlreiche Forderung der Wohnungswirtschaft umgesetzt wurden, braucht es außerhalb des GEG weitere Anstrengungen, um die Klimaziele zu erreichen, so der dringende Appell des Bundesverbands GdW. Dazu gehören dezentrale Photovoltaik-Anlagen und dass Mieterstrom für Wohnungsunternehmen in der Praxis gut anwendbar gemacht wird. Dazu muss die steuerliche Infizierung der Wohnungsvermietung beendet werden, die Wohnungsunternehmen immer noch benachteiligt, wenn sie im Sinne des Klimaschutzes stromerzeugende Anlagen wie Photovoltaik oder Blockheizkraftwerke einsetzen möchten. Gleichzeitig muss die große Finanzierungslücke zur Erreichung der Klimaziele von sechs bis 14 Milliarden Euro pro Jahr für die vermieteten Wohnungen in Deutschland durch staatliche Zuschüsse geschlossen werden. Und generell müssen in den nächsten Jahren die Indikatoren auf die Vermeidung von Treibhausgasemissionen umgestellt werden, auch für die Förderung.

Mit Inkrafttreten des GEG am 1. November 2020 gilt es für alle Bauanträge und genehmigungsbedürftige Vorhaben ab dem 1. November. Eine umfassende Übersicht zum neuen Gesetz hat der Bundesverband GdW in seiner „GdW Information 160 Gebäudeenergiegesetz – GEG“ erstellt. Diese steht ab sofort im GdW-Mitgliederbereich unter „Publikationen“ zum Download zur Verfügung.

Gerwing, Stephan | © manjit jariIhr Ansprechpartner
RA Stephan Gerwing

Justiziar
Telefon: 069 97065-178
stephan.gerwing@vdwsuedwest.de