Genehmigungsvorbehalt in Hessen
Landesregierung will Umwandlung von Miet- zu Eigentumswohnungen erschweren


HessenDie schwarz-grüne Hessische Landesregierung hat im Koalitionsvertrag zahlreiche mietrechtliche Vorhaben angekündigt: die Beibehaltung und Verlängerung der Mietpreisbremse und Kappungsgrenzenverordnung, die Verlängerung und Ausweitung der Kündigungssperrfristverordnung sowie die Einführung eines Genehmigungsvorbehalts für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Mit einem für andere Bereiche ebenso wünschenswerten Tempo arbeitet die Landesregierung an der Umsetzung dieser Vorhaben. Die kürzlich erfolgte Vorstellung der Umwandlungsgenehmigungsverordnung komplettiert die Reihe.

Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen (sogenannte Milieuschutzsatzung).

Die Landesregierungen sind nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB ermächtigt, für Grundstücke in diesen Gebieten einen kommunalen Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Mietwohnraum in Wohnungs- oder Teileigentum durch Rechtsverordnung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren einzuführen. § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB betrifft nur Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind. Diese Gebäude sollen vor der Umwandlung sowohl zu Eigentumswohnungen als auch zu gewerblichen Zwecken dienenden Räumen geschützt werden.

Die Hessische Landesregierung macht von dieser Ermächtigung nun erstmals Gebrauch und führt den Genehmigungsvorbehalt in den Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten ein.

Im Rahmen der Verbändeanhörung bezog das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Energie und Wohnen auch den VdW südwest mit ein. In der Stellungnahme stellte der Verband klar, dass die in ihm organisierten Unternehmen keine systematische Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen betreiben, von der Verordnung also nicht stark betroffen seien. Trotzdem ist eine weitere mietrechtliche Rechtsverordnung aus Sicht des Verbandes nicht dazu geeignet, die gegenwärtig herrschende Situation auf den Wohnungsmärkten in Hessen zu verbessern. Andere Instrumente, seien hier hilfreicher und eine größere Geschwindigkeit bei der Umsetzung dieser Instrumente notwendig.

Berger, Matthias | © manjit jariIhr Ansprechpartner
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