Genossenschaften
Genossenschaftsnovelle 2017 und Satzungsanpassungen


Durch das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung von Transparenz bei Genossenschaften (Genossenschaftsnovelle) haben sich wesentliche genossenschaftsrechtliche Änderungen ergeben, die Auswirkungen auf die Satzungen von Genossenschaften haben können. Die Änderung des Genossenschaftsgesetzes ist im Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 48 verkündet und am 22.07.2017 in Kraft getreten.

Die wesentlichen Gesetzesänderungen sind:

1. Bekanntmachungen

In § 6 Nr. 4 GenG wird geregelt, dass die unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mit-glieder über die Einberufung der Mitgliederversammlung in Textform erfolgen kann (z.B. durch E-Mail oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt). Die Bekanntmachung über den Bundesanzeiger oder die Bekanntmachung in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium (z. B. Internet) ist nicht ausreichend.

Nach § 6 Nr. 5 GenG kann die Satzung für andere Bekanntmachungen, die durch Ge-setz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zur erfolgen haben, als öffentliches Blatt auch öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien (z. B. Internet unter der Adresse der Genossenschaft) bestimmen.

>> Diese Neuerungen können für eine anstehende Satzungsänderung sinnvoll sein.

2. Stimmrecht investierender Mitglieder
§ 8 Abs. 2 GenG regelt, dass die Satzung das Stimmrecht investierender Mitglieder gänzlich ausschließen kann.

>> Der Großteil der Genossenschaften nehmen keine investierenden Mitglieder auf; dies würde auch weitere konkrete Satzungsregelungen bedingen.

3. Neugründung einer Genossenschaft
Während bisher die Satzung bei einer Neugründung einer Genossenschaft von sämtlichen Gründungsmitgliedern unterzeichnet sein musste, reicht zukünftig die Unterzeichnung durch drei Gründungsmitglieder aus (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 GenG). Ergänzend dazu stellt § 15 Abs. 1 GenG klar, dass Gründungsmitglieder, die die Satzung nicht unterzeichnen, auch durch Abgabe einer Beitrittserklärung Mitglied werden können.

>> Dies betrifft nur Neugründungen.

4. Beitritt und Satzungsexemplar
Künftig ist es wieder ausreichend, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem beitrittswilligen Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 GenG). Dies gilt aber erst, wenn die Satzung entsprechend angepasst wird.

Mitglieder, die über keinen Internetzugang verfügen, ist nach wie vor ein Ausdruck der Satzung zu übergeben.

>> Diese Neuerung kann bei einer anstehenden Satzungsänderung sinnvoll sein.

5. Beitritt und Vollmacht
Neu ist, dass eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung für ihre Wirksamkeit der Schriftform bedarf (§ 15 Abs. 1 Satz 3 GenG).

>> Diese Neuerung kann bei einer anstehenden Satzungsänderung sinnvoll sein.

6. Beitritt und Informationspflichten
Neu eingefügt wurde § 15a Satz 3 GenG, der bestimmte Informationspflichten bezüglich der schriftlichen Beitrittserklärung regelt. Sofern die Satzung weitere Zahlungspflichten (z.B. ein Eintrittsgeld) oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr bestimmt, muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden.

>> Die Beitrittserklärungen des GdW wurden mittlerweile angepasst.

7. Mitgliederdarlehen
Nach § 21b GenG kann eine Genossenschaft zum Zweck der Finanzierung oder Modernisierung von zu ihrem Anlagevermögen gehörenden Gegenständen unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen ihrer Mitglieder entgegennehmen, auch wenn sie über keine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz (KWG) verfügt. Letztlich ist dies die Wiedereinführung einer „alten“ Genossenschaftspraxis.

Die Möglichkeit, entsprechende Mitgliederdarlehen entgegenzunehmen, besteht, wenn:
  • im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass das Darlehen zweckgebunden nur zu Gunsten eines konkreten Investitionsvorhabens der Genossenschaft verwendet wird,
  • die Darlehenssumme beim jeweiligen Mitglied, sofern es kein Unternehmer ist, 25.000 € nicht übersteigt,
  • der Gesamtbetrag sämtlicher von Genossenschaftsmitgliedern zu dem oben genann-ten Zweck gewährten Darlehen 2,5 Mio. € nicht übersteigt und
  • der vereinbarte jährliche Sollzinssatz den höheren der folgenden beiden Werte nicht übersteigt: 1,5 % bzw. die marktübliche Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit.

im Darlehensvertrag vereinbart ist, dass das Darlehen zweckgebunden nur zu Gunsten eines konkreten Investitionsvorhabens der Genossenschaft verwendet wird,

die Darlehenssumme beim jeweiligen Mitglied, sofern es kein Unternehmer ist, 25.000 € nicht übersteigt,

der Gesamtbetrag sämtlicher von Genossenschaftsmitgliedern zu dem oben genann-ten Zweck gewährten Darlehen 2,5 Mio. € nicht übersteigt und

der vereinbarte jährliche Sollzinssatz den höheren der folgenden beiden Werte nicht übersteigt: 1,5 % bzw. die marktübliche Emissionsrendite für Anlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfandbriefen mit gleicher Laufzeit.

Der Vorstand der Genossenschaft hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Genossenschaft vor Vertragsschluss die wesentlichen Informationen über das Investitionsvorhaben sowie mögliche Risiken aus der Darlehensgewährung zur Verfügung gestellt werden. Ferner hat der Vorstand während der gesamten Laufzeit des Darlehens die Einhal-tung der Zweckbindung sicherzustellen.

>> Eine solche Handhabung bedarf keiner Satzungsregelung.

8. Satzungsoption für Weisungsgebundenheit des Vorstandes bei kleinen Genossenschaften
Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung optional vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist (§ 27 Abs. 1 GenG).

>> Diese Regelung betrifft die überwiegende Zahl unserer Genossenschaften nicht, da sie mehr als 20 Mitglieder haben.

9. Mitgliederliste
Der in § 30 Abs. 2 GenG genannte Mindestinhalt der Mitgliederliste bleibt gleich. Neu ist, dass die Satzung optional regeln kann, mit welchen weiteren Angaben jedes Mitglied in die Mitgliederliste eingetragen wird (§ 30 Abs. 2 Satz 2 GenG).

Jedoch ist gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 GenG der Zeitpunkt, zu dem der Beitritt, eine Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder das Ausscheiden wirksam wird oder wirksam geworden ist, in der Mitgliederliste anzugeben.

Nach § 30 Abs. 3 GenG sind zudem die Unterlagen, aufgrund derer die Eintragung des Beitritts, der Veränderung der Zahl weiterer Geschäftsanteile oder des Ausscheidens in die Mitgliederliste erfolgt, drei Jahre aufzubewahren. Im Übrigen gelten für die Aufbewah-rung der Unterlagen die Regelungen für Handelsbriefe in § 257 HGB.

>> Einer Satzungsänderung bedarf es nur dann, wenn weitere Angaben nach § 30 Abs. 2 Satz 2 GenG in die Mitgliederliste aufgenommen werden sollen.

10. Kodifizierung der Business Judgement Rule
In § 34 Abs. 1 GenG wird die sog. Business Judgement Rule gesetzlich verankert. Danach liegt eine Pflichtverletzung der Vorstandsmitglieder nicht vor, wenn die Vorstandsmitglieder bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durften, auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Genossenschaft zu handeln.

Zwar ist diese Kodifizierung nur klarstellender Natur, da die Business Judgement Rule, die aus dem Aktienrecht kommt, schon bisher nach allgemeiner Auffassung auch im Genossenschaftsrecht galt. Die Kodifizierung ist aber zu begrüßen, da es in der Vergangenheit immer wieder Irritationen bei einigen Registergerichten gab, wenn eine Genossenschaft Regelungen der Business Judgement Rule in der Satzung verankern wollte; dies dürfte nun kein Thema mehr sein.

>> Die Aufnahme einer solchen Regelung ist bei einer Satzungsänderung sinnvoll.

11. Regelung zur Haftung bei im Wesentlichen unentgeltlicher Vorstandstätigkeit
Ist ein Vorstandsmitglied „im Wesentlichen“ unentgeltlich tätig, ist dies bei der Beurteilung einer Sorgfaltspflichtverletzung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (§ 34 Abs. 2 Satz 3 GenG). Für die Praxis bleibt abzuwarten, wie die Gerichte diese wenig bestimmte Regelung konkretisieren. Zum einen gilt es zu klären, wann ein Vorstandsmitglied „im Wesentlichen“ unentgeltlich tätig ist, zum anderen bleibt abzuwarten, wie die Gerichte den Umstand der Unentgeltlichkeit bei der Beurteilung der Sorgfalt eines Vorstandsmitglieds berücksichtigen.

>> Einer gesonderten Satzungsregelung bedarf es hierfür nicht.

12. Satzungsoption für Entsenderecht in den Aufsichtsrat
Nach § 36 Abs. 5 GenG kann die Satzung optional vorsehen, dass für bestimmte Mitglie-der das Recht besteht, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden. Die Zahl der in den Aufsichtsrat entsandten Personen darf jedoch zusammen mit der Zahl eventuell investierender Mitglieder im Aufsichtsrat ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.

Ein solches Entsenderecht ist aus unserer Sicht bedenklich, denn es besteht die Gefahr, dass gerade bei größerer kapitalmäßiger Beteiligung eines Mitglieds an der Genossenschaft, es zu einem Konflikt mit dem genossenschaftlichen Prinzipien der Selbstorgan-schaft und Selbstverwaltung kommen kann.

>> Wir empfehlen, eine entsprechende Satzungsregelung nicht aufzunehmen.

13. Vertreterversammlung
Juristische Person als Vertreter
Sofern ein Mitglied der Genossenschaft eine juristische Person oder eine Personen-handelsgesellschaft ist, kann künftig jeweils eine natürliche Person, die zu deren Vertretung befugt ist, als Vertreter gewählt werden (§ 43a Abs. 2 Satz 2 GenG). Damit wird es möglich, nicht nur gesetzliche Vertreter von juristischen Personen oder Personengesellschaften als Vertreter zu wählen, sondern auch deren rechtsgeschäftliche Vertreter.

>> Ist dies gewollt, sollte dies in der Satzung geregelt sein.

Liste mit Namen und Anschriften der gewählten Vertreter
Nach § 43a Abs. 6 GenG ist eine Liste mit Namen, Anschriften, Telefonnummern oder E-Mail-Adressen der gewählten VertreterInnen und ErsatzvertreterInnen zur Einsichtnahme für die Mitglieder mindestens zwei Wochen lang in den Geschäftsräumen der Genossenschaften und ihren Niederlassungen auszulegen oder bis zum Ende der Amtszeit der VertreterInnen auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich zu machen.

Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass die gewählten VertreterInnen nicht zwingend ihre Privatanschriften offenlegen müssen; ausreichend ist, wenn die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse angegeben wird. Um der stärkeren Verbreitung des Internets Rechnung zu tragen, reicht es künftig aus, wenn die Liste, anstelle der Auslegung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft, auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht wird.

Die Genossenschaft kann den Zugriff auf die entsprechende Liste begrenzen, indem sie diese zum Beispiel in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich der Internetseite einstellt. Wird die Liste auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich ge-macht, hat dies bis zum Ende der Amtszeit der VertreterInnen zu erfolgen. In den Geschäftsräumen der Genossenschaft muss die Liste lediglich für mindestens zwei Wochen ausliegen. Ferner ist die Auslegung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder die Zugänglichkeit im Internet in einem öffentlichen Blatt bekannt zu machen (§ 43a Abs. 6 Satz 2 GenG).

>> Diese Neuerungen sollten bei einer Satzungsänderung berücksichtigt werden.

Tagesordnung Vertreterversammlung
Bezogen auf die Tagesordnung einer Vertreterversammlung, reicht es neben der Veröffentlichung in einem Genossenschaftsblatt oder dem Internet unter der Adresse der Genossenschaft aus, wenn die Tagesordnung allen Mitgliedern durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung in Textform (z. B. E-Mail) bekannt gemacht wird (§ 46 Abs. 1 Satz 3 GenG).

>> Diese Neuerungen sollten bei einer Satzungsänderung berücksichtigt werden.

14. Niederschrift über die Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung
Hinsichtlich der Niederschrift über die Beschlüsse der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung ist es zukünftig ausreichend, wenn diese Niederschrift vom Vorsitzenden und mindestens einem anwesenden Mitglied des Vorstandes unterschrieben wird (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GenG). Die bisher geforderte Unterzeichnung durch alle anwesenden Vorstandsmitglieder ist somit nicht mehr erforderlich.

>> Dies bedarf gegebenenfalls einer Anpassung der entsprechenden Satzungsregelung.

15. Prüfungspunkt: Führung der Mitgliederliste
In § 53 Abs. 1 Satz 1 GenG wird die „Führung der Mitgliederliste" als gesonderter Prü-fungspunkt gestrichen. Gemäß der Gesetzesbegründung stellt dies jedoch keine materielle Änderung dar, da die Führung der Mitgliederliste Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsführung ist, die insgesamt Gegenstand der Prüfung ist. Mit der Streichung soll aber klargestellt werden, dass der Verband dann, wenn es hinsichtlich der Mitgliederliste keine Beanstandungen gab, nicht bei jeder Prüfung im Einzelnen zu prüfen hat, ob die Mitgliederliste vollständig geführt ist, ob sie alle Angaben enthält oder ob die Aufbewahrungsfristen eingehalten werden.

>> Diese Neuerung bedarf keiner Satzungsregelung.

16. Anhebung der Größenmerkmale für die Befreiung von der Jahresabschlussprü-fung
Die Größenmerkmale zur Befreiung von der Jahresabschlussprüfung (§ 53 Abs. 2 GenG) wurden angehoben. Zukünftig ist der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen, wenn die Bilanzsumme 1,5 Mio. € (zuvor 1 Mio. €) und die Umsatzerlöse 3 Mio. € (zuvor 2 Mio. €) übersteigen.

>> Kleine Genossenschaften nach der Größenordnung des § 267 Abs. 1 HGB sind von der Aufstellung eines Lageberichtes befreit, es sei denn, der Lagebericht ist in der Satzung verankert. Kleine Genossenschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 6 Mio. € Bilanzsumme, 12 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag sowie im Jahresdurch-schnitt fünfzig Arbeitnehmer.

>> Wir empfehlen kleinen Genossenschaften den Lagebericht aus der Satzung zu streichen; freiwillig kann ein Lagebericht in Gestalt eines Geschäftsberichtes dennoch erstellt werden; dies ist dann aber nicht verpflichtend mit den entsprechenden prüfungsrechtlichen Folgen.

17. Einführung einer vereinfachten Prüfung für Kleinstgenossenschaften - § 53a GenG
Für sogenannte Kleinstgenossenschaften im Sinne von § 336 Abs. 2 Satz 3 HGB, d.h., Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften im Sinne des § 267a HGB aufweisen, wird eine sogenannte vereinfachte Prüfung eingeführt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht und im maßgeblichen Prüfungszeitraum von den Mitgliedern der Genossenschaft keine Mit-gliederdarlehen nach § 21b Abs. 1 GenG entgegengenommen wurden.

Da diese Genossenschaften ohnehin nur alle zwei Jahre geprüft werden müssen (§ 53 GenG), wird im Abstand von jeweils zwei Jahren abwechselnd je eine vollumfängliche Vorortprüfung und eine vereinfachte Prüfung durchgeführt. Für die unter diese Regelung fallenden Kleinstgenossenschaften bedeutet dies, dass alle vier Jahre eine vereinfachte Prüfung stattfindet. Kleinstgenossenschaften in diesem Sinne sind Genossenschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 350.000 € Bilanzsumme; 700.000 € Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag sowie im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.

>> Dies betrifft die wenigsten Genossenschaften in unserem Verbandsgebiet.

18. Angabe des Prüfungsverbandes auf der Homepage / in Geschäftsbriefen
Zukünftig hat jede Genossenschaft den Namen und den Sitz des Prüfungsverbandes, dem sie angehört, auf ihrer Internetseite - oder in Ermangelung einer solchen - auf den Geschäftsbriefen anzugeben (§ 54 Satz 2 GenG).

>> Diese gesetzliche Regelung sollte in die Satzung aufgenommen werden. In der Regel ist in den Satzungen bereits eine Regelung enthalten, wer der gesetzliche Prüfungsverband ist.

19. Regelung zum Prüfungsrecht bei Doppelmitgliedschaft
In § 55 Abs. 4 GenG wird klargestellt, dass eine Genossenschaft mehreren Prüfungsver-bänden angehören kann. Gehört die Genossenschaft mehreren Verbänden an, wird die Prüfung durch denjenigen Verband durchgeführt, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn dieser (Erst-) Verband, die Genossenschaft und der andere (Zweit-) Verband, der künftig die Prüfung durchführen soll, sich darauf einigen, dass der (Zweit-) Verband die Prüfung durchführt. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, hat die Genossenschaft die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in dem ersten Verband zu kündigen, um die Prüfung von dem (Zweit-) Verband durchführen zu lassen; allerdings ist in diesem Fall die entsprechende Kündi-gungsfrist zu beachten.

>> Diese klarstellende Regelung bedarf keiner Satzungsregelung.

20. Prüfung des Förderzwecks
Der Prüfungsverband hat künftig Stellung dazu zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat (§ 58 Abs. 1 Satz 3 GenG).

Der Förderzweck ist das charakteristische Merkmal einer Genossenschaft. Insofern sol-len alle Organe frühzeitig gewarnt werden, falls sich eine Genossenschaft von ihrem Förderzweck entfernt. Die Regelung bezieht sich auch auf Beteiligungen. Entfernt sich die Genossenschaft von ihrem Förderzweck, kann dies zur Folge haben, dass die Genossenschaft aufgelöst wird oder - sollte sich die Genossenschaft zu einer reinen Dividendengenossenschaft entwickeln - könnte ein unerlaubtes Investmentgeschäft gegeben sein, gegen das die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einschreiten kann.

>> Bei einer anstehenden Satzungsänderung ist bei § 2 der Satzung – Zweck und Gegenstand der Genossenschaft - eine Anpassung der Zulässigkeit von Beteiligungen vorzunehmen.

Die Arbeitsgruppe „Mustersatzung im GdW“, in der der VdW südwest durch Rechtsanwalt Stephan Gerwing vertreten war, hat die Gesetzesänderungen auf daraus folgende notwendige Satzungsänderungen überprüft und die Arbeitshilfe 82 mit entsprechenden Erläuterungen und Regelungen erarbeitet.


In der Arbeitshilfe sind außer den oben bereits erwähnten Satzungsänderungen Änderungen aufgenommen, die sich aus der Praxis heraus als sinnvoll erweisen. Dies betrifft insbesondere Regelungen in Bezug auf die praktische Umsetzung und der Klarstellung.

Dies betrifft u.a. Klarstellungen oder Erleichterungen bei:
  • dem Ausschluss eines Mitglieds
  • den Pflichten der Mitglieder
  • den Geschäftsanteilen
  • der Definition der „nahen Angehörigen“ in Bezug auf eventuelle Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Organmitgliedern
  • dem Renteneintrittsalter
  • der Regelung über schriftliche Beschlussfassungen oder Beschlussfassungen im Wege der Fernkommunikationsmedien durch Vorstand und Aufsichtsrat
  • der Möglichkeit von Vorstand und Aufsichtsrat die Einstellung oder Entnahme in bzw. aus Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses als unverbindliche Vorweg-zuweisung zu gestalten oder aber eine verbindliche Einstellung in Ergebnisrücklagen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses - unter bestimmten Bedingungen - zu beschließen
  • Rechtsgeschäften mit Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
  • der Regelung über die Leitung der Mitglieder-/Vertreterversammlung.

Die Arbeitsgruppe „Mustersatzung im GdW“ hat auch die Wahlordnung für die Vertreterver-sammlung sowie die Geschäftsordnungen für Vorstand und Aufsichtsrat überarbeitet.

Gerade für Genossenschaften, die ihre Satzungen schon längere Zeit nicht mehr an die ergangenen Neuerungen angepasst haben, besteht eine Notwendigkeit zum Handeln.

Der VdW südwest unterstützt gerne bei der Überarbeitung von Satzungen, Wahl- oder Ge-schäftsordnungen und kann bei Bedarf auch Synopsen zur Vorlage an Gremien erstellen.

Brünnler_Grötsch, ClaudiaIhre Ansprechpartnerin
Claudia Brünnler-Grötsch

Vorstand, Prüfungsdirektorin
Telefon: 069 97065-137
claudia.bruennler-groetsch@vdwsuedwest.de

Saiko, VolkerIhr Ansprechpartner
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Volker Saiko, StB

Abteilungsleiter Prüfung und betriebswirtschaftliche Beratung
Telefon: 069 97065-133