Gewerbesteuer
BFH setzt auch Zinsen für Zeiträume ab 2012 aus

In einem vielbeachteten Beschluss aus April 2018 hatte der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen einer summarischen Prüfung entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von jährlich sechs Prozent für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet.

steuern_500x334.jpgDie Entscheidung erging in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Der BFH gab einem Ehepaar recht, das nach einer Außenprüfung eine Einkommensteuernachzahlung von 1,98 Millionen Euro leisten sollte. Da die Steuerzahlung ein Altjahr betraf, hatte das Finanzamt sechsprozentige Nachzahlungszinsen (insgesamt 240.831 Euro) eingefordert. Der BFH setzte die Vollziehung des Zinsbescheids jedoch in vollem Umfang aus.

In einem neuen, nichtveröffentlichten Beschluss aus September 2018 hat der VIII. Senat des BFH nun auch die Aussetzung der Vollziehung für Zinszeiträume ab 2012 gewährt (vorliegend für Aussetzungszinsen). Das Gericht begründete diese zeitliche Ausweitung damit, dass das Bundesverfassungsgericht derzeit auch die gesetzliche Zinshöhe für ältere Zeiträume überprüfe - die anhängigen Verfassungsbeschwerden bezögen sich auf Zeiträume ab 2010 und ab 2012. Somit müsse auch eine Entscheidung des III. Senats vom November 2017 auf den Prüfstand gestellt werden, nach der die gesetzliche Zinshöhe für 2013 noch verfassungsgemäß sein sollte.

Das Bundesfinanzministerium hat die Hürden für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume vor 2015 sehr hoch gelegt. Nach einem Anwendungsschreiben vom Juni 2018 sind die Finanzämter angewiesen, eine Aussetzung der Vollziehung nur in Einzelfällen zu gewähren. Angesichts des neuen BFH-Beschlusses verbessern sich nun die Aussichten für Steuerbürger, auch für Zeiträume vor 2015 eine (gerichtliche) Aussetzung der Vollziehung zu erhalten (Beschluss des BFG vom 3. September 2018, Az.: VIII B 15/18, NV).

Foto: © Udo Koranzki

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