Mietrecht
Vermieter darf Heizkosten nicht falsch verteilen und Mieter auf Kürzungsrecht verweisen


Mit Urteil vom 16. Januar 2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Mieter einer Wohnung unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Heizkostenverordnung (HeizkostenV) verlangen kann, dass die anteilig auf ihn entfallenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage zu 70 Prozent nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer verteilt werden. Der Mieter ist nicht darauf beschränkt, stattdessen von dem Kürzungsrecht des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV Gebrauch zu machen.

Sachverhalt

Heizung | Udo KoranzkiEin Vermieter rechnete die Heizkosten jeweils zu 50 Prozent nach der Wohnfläche und nach dem erfassten Wärmeverbrauch ab. Mit der im September 2016 erhobenen Klage hat der Mieter im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 2  HeizkostenV von der Vermieterin verlangt, die Heizkosten zu 30 Prozent nach der Wohnfläche und zu 70 Prozent nach dem erfassten Verbrauch abzurechnen, beginnend mit der Heizperiode ab dem 1. Oktober 2016.

Ob das Gebäude die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV erfüllt, ist zwischen den Parteien streitig. Der Vermieter meint, selbst wenn das Gebäude unter diese Vorschrift falle, habe der Mieter keinen Anspruch auf Anpassung des Verteilungsmaßstabes. Er könne stattdessen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV den auf ihn entfallenden Anteil der Heizkosten um 15 Prozent kürzen.

Die Klage hat in erster Instanz Erfolg gehabt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Mieter die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidung

Der BGH hat festgelegt, dass ein Vermieter die Heizkosten zwingend zu 70 Prozent nach Verbrauch abrechnen muss, wenn ein Gebäude die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV erfüllt. Hat der Vermieter einen anderen Verteilungsschlüssel gewählt, kann der Mieter dessen Änderung verlangen.

Der Vermieter darf in einem solchen Fall nicht weiterhin wie bisher abrechnen und den Mieter auf das Kürzungsrecht aus § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV verweisen. Nach dieser Vorschrift hat der Nutzer, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der HeizkostenV nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 Prozent zu kürzen.

§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV ist hier weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, denn es geht nicht darum, ob der Mieter zur Kürzung der ihm berechneten Heizkosten berechtigt ist, wenn der Vermieter in einer bereits erteilten Abrechnung die Vorgaben von § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV missachtet hat, sondern darum, zukünftig fehlerhafte Abrechnungen zu unterbinden. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Erteilung weiterer fehlerhafter Abrechnungen abzuwarten und diese gegebenenfalls zu kürzen (Urteil des BGH vom 16. Januar 2019, Az.: VIII ZR 113/17)

Anmerkung

Vorliegend hat der BGH die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses nun prüfen muss, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV erfüllt sind, vorliegend insbesondere, ob die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung in dem Gebäude der Beklagten überwiegend gedämmt sind.

Foto: © Udo Koranzki

Gerwing, Stephan | © manjit jariIhr Ansprechpartner
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