Kündigung Mietverhältnis
Beleidigung und tätlicher Angriff auf Hausmeister rechtfertigen fristlose Kündigung


Justizia © S.Hermann PixabayGreift ein Wohnungsmieter einen Hausmeister körperlich an und bezeichnet ihn als „Arschloch“ und „Scheiß Ausländer“, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB. Eine vorherige Abmahnung ist wegen der schwerwiegenden und das Ver-trauensverhältnis irreparabel erschütternden Pflichtverletzung gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht erforderlich.

AG Gronau, Urteil vom 19. November 2018, Az.: 2 C 121/18

Sachverhalt

Ein Hausmeister war im Mai 2018 zur Mittagszeit auf dem Außengelände einer Wohnanlage mit einem Benzinlaubbläser beschäftigt, wovon sich ein Mieter offenbar gestört fühlte. Er ging zum Hausmeister, zog ihn mehrfach gewaltsam am Oberteil und bezeichnete ihn unter anderem als „Arschloch“ und „Scheiß Ausländer“. Der Vermieter nahm dieses Verhalten zum Anlass den Mieter fristlos ohne vorherige Abmahnung zu kündigen. Da der Mieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhob der Vermieter Klage.

Entscheidung

Das Amtsgericht (AG) Gronau entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe nach 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu.
Das Gericht weist darauf hin, dass ein derartiges einmaliges Verhalten zwar keine nachhaltige Störung des Hausfriedens im Sinne der Kündigungsvorschrift des § 569 Abs. 2 BGB darstelle, da es an der Dauerhaftigkeit des Verhaltens fehlt.

Ein körperlicher Angriff beziehungsweise eine Nötigung oder eine schwere Beleidigung durch den Mieter stellen jedoch auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietparteien ein solches Verhalten dar, welches es für den Vermieter nicht mehr zumutbar mache, am Mietvertrag weiter festzuhalten und rechtfertigen eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 1 BGB.

Dass sich Angriff oder Beleidigung nicht gegen den Vermieter selbst, sondern einen Mitarbeiter richten, ändere daran nichts, da Mitarbeiter der Sphäre des Vermieters zuzurechnen sind und derart grob pflichtwidriges Verhalten gegen Mitarbeiter dem Vermieter nicht zumutbar sind.

In diesem Fall bedarf es vor der Kündigung auch keiner Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Der durch die unflätige Beleidigung und den tätlichen Angriff verursachte schwerwiegende Vertrauensverlust kann auch durch eine Abmahnung nicht rückgängig gemacht werden.

Eine Räumungsfrist sei nach Ansicht des Amtsgerichts angesichts der schwerwiegenden und das Vertrauensverhältnis irreparabel erschütternden Pflichtverletzung des Mieters ebenfalls nicht zu gewähren.

Foto: © S. Hermann & F. Richter auf Pixabay

Kaup, HelenaIhre Ansprechpartnerin
RAin Helena Kaup


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