Hessischer LandtagAnhörung im Landtag
Landesentwicklungsplan Hessen

Am 7. Juni 2018 nahm der VdW südwest im Hessischen Landtag in Wiesbaden an der mündlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung zum Antrag der Landesregierung zur Änderung der Verordnung über den Landesentwicklungsplan Hessen 2000 teil. Prinzipiell begrüßt der VdW südwest die Integration aller landesplanerischen Regeln in einem einheitlichen Entwicklungsplan. Dies kann die Lenkungsfähigkeit des Systems der Landes- und Regionalplanung anhand abgestimmter Ziele und Grundsätze erhöhen.

Jedoch muss der Plan dort seine Grenzen finden, wo die Regelungen die kommunale Planungshoheit unangemessen einschränken. Dadurch, dass der Wohnungsmarkt in Hessen äußerst heterogen ist, findet Wachsen und Schrumpfen sowohl in ländlichen Regionen als auch in Städten nebeneinander statt. Neben der natürlichen Bevölkerungsentwicklung beeinflussen Wanderungen, und darunter wiederum bestimmte Altersgruppen, die Nachfrage nach Wohnraum. Die Bedienung von Nachfrage aus dem Bestand wird wiederum stark von dessen Qualitäten bzw. staatlich bestimmten Vorgaben begrenzt. Es ist fraglich, ob gerade ältere Wohnbauten den heutigen Standards und Wünschen im Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit, aber auch bezüglich der Lage den Nachfragebedürfnissen entsprechen.

Der VdW südwest unterstützt die Formulierung von Rahmenvorgaben für die Inanspruchnahme neuer Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke als politische Zielvorgabe. Die Konkretisierung und die Ausführung dieses Ziels sollten jedoch in der Verantwortung der folgenden Ebenen, und zwar der Regionalverbände und Kommunen, verbleiben, zumal das Baugesetzbuch diesbezüglich wie auch zum Vorrang der Innenentwicklung bereits Festlegungen trifft.

Justiziar Stephan Gerwing machte für den VdW südwest bei der mündlichen Anhörung deutlich, dass der Landesentwicklungsplan zwar Ziele formulieren kann, dass eine Abwägung zwischen den verschiedenen Zielen jedoch nur auf kommunaler Ebene stattfinden kann, da eine konkrete Entwicklungsentscheidung für Flächen auf Grund ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der Kommunen obliegenden Planungshoheit, in der Beurteilungskompetenz der Kommunen liegt.

Den hierfür nötigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen. Dieser Gestaltungsspielraum ist im Landesentwicklungsplan zwingend zu gewährleisten. Zwar soll die Möglichkeit konkreter und abschließend abgewogener Festlegungen dadurch nicht komplett ausgeschlossen werden, doch muss gerade dann das aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten abgeleitete Abwägungsgebot stets eingehalten sein.

Gerwing wies noch einmal darauf hin, dass der lediglich rahmensetzende Charakter der Raumordnung dabei durchgehend im Blick zu behalten ist. Je konkreter die Festlegungen im Landesentwicklungsplan sind, umso größer sind die Anforderungen, die an die Ermittlungstiefe und die Abwägungsdichte einer raumplanerischen Zielfestlegung zu stellen sind.
Zuvor hatte der VdW südwest seine Position auch bereits dezidiert in einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der schriftlichen Anhörung dargestellt.

Foto: © Udo Koranzki

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