Mieterschutzverordnung in Hessen
Zusammenfassung und Verlängerung der Verordnungen


Hessischer LandtagIm vergangenen Jahr hat das Land Hessen einige mietrechtliche Verordnungen ausgeweitet und verlängert – die Mietenbegrenzungsverordnung sowie die Kappungsgrenzen- und Kündigungsbeschränkungsverordnung. Beide Verordnungen waren befristet und wären im November 2020 ausgelaufen.

Am 23. September 2020 stellte Wirtschafts- und Wohnungsbauminister Tarek Al-Wazir die Mieterschutzverordnung vor – in ihr sollen alle drei einzelnen Regelungen zusammengefasst und um fünf Jahre verlängert sowie ein einheitlicher Geltungsbereich festgelegt werden. Der räumliche Geltungsbereich der Verordnungen, der bereits im vergangenen Jahr von 16 auf 31 Kommunen ausgeweitet wurde, wird nun noch einmal erheblich vergrößert. Statt 31 sollen die Verordnungen künftig in 48 Kommunen gelten.

Für den Neuzuschnitt des Geltungsbereichs hat das Institut Wohnen und Umwelt (IWU) die Mietpreisentwicklung, die Wohnungsversorgungsquote und andere Kriterien in den einzelnen Kommunen untersucht. Auch die Selbsteinschätzung der Gemeinden sind in den Entwurf der Verordnung eingeflossen.

Neu auf der Liste sind Biebesheim, Dietzenbach, Eltville, Friedrichsdorf, Fuldabrück, Groß-Gerau, Groß-Zimmern, Hainburg, Kriftel, Langenselbold, Mainhausen, Maintal, Neu-Anspach, Neu-Isenburg, Pfungstadt, Rosbach vor der Höhe, Roßdorf, Rüsselsheim, Steinbach (Taunus), Usingen, Viernheim und Walluf.

Dagegen sollen Egelsbach, Hattersheim, Hofheim, Kassel und Oberursel ausscheiden. Im Geltungsbereich verbleiben Bad Homburg vor der Höhe, Bad Soden am Taunus, Bad Vilbel, Bischofsheim, Darmstadt, Dreieich, Eschborn, Flörsheim, Frankfurt am Main, Ginsheim-Gustavsburg, Griesheim, Heusenstamm, Kelkheim, Kelsterbach, Kiedrich, Langen, Marburg, Mörfelden-Walldorf, Nauheim, Nidderau, Obertshausen, Offenbach, Raunheim, Schwalbach am Taunus, Weiterstadt und Wiesbaden.

Im Rahmen des ministeriellen Anhörungsverfahrens hat der VdW südwest Stellung zur geplanten Mieterschutzverordnung genommen. In der Stellungnahme kritisiert der Verband vor allem die massive Ausweitung des Geltungsbereiches der neuen Verordnung und die dafür zugrunde liegenden Kriterien und deren Anwendung, die zu erheblichen Zweifeln an der Objektivität und Verhältnismäßigkeit der Bestimmung des Geltungsbereiches führen.


Berger, Matthias | © manjit jariIhr Ansprechpartner
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