Mietpreisbremse
Wirksamkeit der Rüge bei Mietermehrheit


Mietpreisbremse © Udo KoranzkiMit Urteil vom 24. Januar 2019 hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden, dass bei einer Mietermehrheit die Rüge einer Überschreitung der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete nur wirksam sei, wenn sie von oder für alle Mieter erhoben wurde. Zur Begründung führte das LG aus, dass der Vermieter objektiv überzahlte Mieten nicht zurückerstatten müsse, so lange der Mieter sie ohne Beanstandungen bezahlt.

Mehrere Mieter haften dem Vermieter auf den Mietzins aber als Gesamtschuldner (vergleiche Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2013, Az.: VII 34/12). Deshalb liege eine Rüge bei Mietermehrheit nicht vor, so lange nicht sämtliche Gesamtschuldner die Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete gegenüber dem Vermieter in Zweifel gezogen haben.

Anmerkung

Mit der Entscheidung des Gerichts wird dem allgemeinen mietrechtlichen Grundsatz entsprochen, nach dem bei einer Mehrheit von Mietern oder Vermietern rechtserhebliche Erklärungen nur einheitlich gegenüber allen oder von allen abgegeben werden müssen. Sind auf Mieterseite etwa mehrere Personen Vertragspartner, so muss die Kündigung gegenüber allen erklärt werden. Allenfalls ist die Kündigung insgesamt unwirksam. Dieser Rechtsgrundsatz ist auch bei der Rüge im Rahmen der Mietpreisbremse zu beachten. Denn die Rüge hat im Rahmen der Systematik über die Mietpreisbremse ebenfalls rechtserheblichen Charakter (Urteil des LG Berlin vom 24. Januar 2019, Az.: 67 S 277/18).

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