Reform des Mietspiegelrechts
Referentenentwurf zur Mietspiegelreform veröffentlicht


Bereits in ihrem Koalitionsvertrag hatten Union und SPD eine Reform des Mietspiegelrechts vereinbart. Das Bundesjustizministerium und das Bundesbauministerium haben nunmehr gemeinsam Referentenentwürfe für ein Mietspiegelreformgesetz und für eine Mietspiegelverordnung vorgelegt. Ziel der geplanten Reform ist es, die Qualität, Verbreitung und Reichweite von Mietspiegeln zu stärken und die Rechtssicherheit für Mieter und Vermieter zu erhöhen. Länder, Verbände (unter anderem der GdW) und weitere Institutionen können bis Ende Oktober zu den Referentenentwürfen Stellung nehmen.

Mietspiegel © Alexander Stein / PixabayDie Reformvorhaben setzen an zwei zentralen Punkten an: Der qualifizierte Mietspiegel soll eine größere Reichweite erlangen. Zugleich sollen die Anforderungen hinsichtlich der Erstellung von Mietspiegel reduziert werden.

Künftig sollen Mieterhöhungen, für die ein qualifizierter Mietspiegel Angaben enthält, nur noch mit diesem Mietspiegel oder mit einem Sachverständigengutachten begründet werden können. Dafür muss der Mietspiegel allerdings weitere Voraussetzungen erfüllen: Er muss von der zuständigen Behörde und von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt sein und außerdem alle fünf Jahre neu erstellt werden. Bei entsprechender Anerkennung soll eine Vermutung dafür spricht, dass ein Mietspiegel wissenschaftlichen Grundsätzen qualifiziert entspricht und damit als qualifiziert gilt. Die dritte bislang mögliche Begründungsmethode für ein Mieterhöhungsverlangen, die Benennung von drei Vergleichswohnungen, soll dann in diesem Fall wegfallen.

In einer Mietspiegelverordnung sollen Mindeststandards für qualifizierte Mietspiegel definiert werden. Ein qualifizierter Mietspiegel, der diesen Anforderungen entspricht, soll als nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt gelten. Um die Gefahr, Verzerrungen bei der Erstellung von Mietspiegeln durch zielgeleitete Antworten von Vermietern und Mietern zu vermeiden und die Zahl der Rückläufe zu erhöhen, ist die Einführung einer Auskunftspflicht vorgesehen (§ 558g BGB-E). Mieter und Vermieter sollen danach verpflichtet werden, Auskunft über ihr Mietverhältnis und über die Merkmale der Wohnung zu erteilen. Der Bindungszeitraum von Mietspiegeln soll von derzeit zwei auf künftig drei Jahre verlängert werden. Vorgegebenes Ziel ist es, den mit der Erstellung und Anpassung verbundenen (wirtschaftlichen) Aufwand zu verringern. Für einfache Mietspiegel sieht die Verordnung niederschwellige Anforderungen an Dokumentation und Veröffentlichung vor.

Gerwing, Stephan | © manjit jariIhr Ansprechpartner
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