Mindestlohngesetz – Erhöhung des Mindestlohns
Minijobs ab 2019: Angehobener Mindestlohn kann in die Sozialversicherungspflicht führen


MindestlohnZum 1. Januar 2019 hat sich der gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde erhöht. Für Minijobber kann diese Anhebung durchaus Konsequenzen haben, denn bei gleichbleibender Arbeitszeit erzielen sie nun möglicherweise ein Monatseinkommen, das über der Minijobgrenze von 450 Euro pro Monat liegt.

Dadurch können plötzlich Sozialversicherungsbeiträge für die Krankenversicherung, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung anfallen. Wer nicht in die Sozialversicherungspflicht fallen möchte, hat nur eine Möglichkeit: Er muss seine Arbeitszeit reduzieren.

Die gleiche Problematik tritt zum 1. Januar 2020 ein, denn dann wird der Mindestlohn erneut erhöht (auf 9,35 Euro), so dass die derzeit rund 7,5 Millionen Minijobber in Deutschland weiter unter Druck geraten. Bislang hat das Bundesministerium für Arbeit eine Anhebung der 450-Euro-Grenze abgelehnt.

Hinweis: Wird dem Arbeitnehmer regelmäßig zwischen 450,01 bis 1.300 Euro monatlich gezahlt, ist seine Beschäftigung begrifflich kein Minijob mehr, sondern ein sogenannter Midijob. Diese Regelung gilt jedoch erst ab dem 1. Juli 2019. Bis dahin liegt die Obergrenze eines Midijobs bei 850 Euro. Ein Trostpflaster: In diesem sogenannten Übergangsbereich (Gleitzone) muss der Midijobber lediglich reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.