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Neue Heubeck-Richttafeln

Am 20. Juli 2018 sind die neuen „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ erschienen, die die neuesten Statistiken der gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes berücksichtigen. Erstmalig werden auch sozioökonomische Faktoren einbezogen. Da bei diesen Richttafeln die Höhe der Pensionsverpflichtungen leicht überschätzt wurde, wurden Anfang Oktober 2018 aktualisierte Richttafeln veröffentlicht.

Insgesamt wird ein moderater Anstieg der Pensionsrückstellungen erwartet. Die beobachtete Verlängerung der Lebenserwartung hält unverändert an. Mit dem Zensus 2011 liegen für die Bevölkerung in Deutschland zuverlässige Daten über die Sterblichkeit in Deutschland vor.

In der Steuerbilanz wird je nach Zusammensetzung des Bestandes eine Zuführung zur Pensionsrückstellung zwischen 0,5 Prozent und 1,2 Prozent erwartet. Nach handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen ist der Einmaleffekt mit einem bis zwei Prozent deutlich höher, wobei er maßgeblich von Rechnungszins, Gehaltsdynamik und Fluktuation abhängt.

Das Thema betrifft alle Unternehmen, die in ihren Bilanzen Pensionsrückstellungen bilden, sowie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Zu den neuen „Heubeck-Richttafeln“ hat die Finanzverwaltung am 19. Oktober 2018 für die steuerliche Bewertung von Pensionsverpflichtungen ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlicht.

Gemäß diesem Schreiben sind die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das nach dem 20. Juli 2018 (Tag der Veröffentlichung der neuen Richttafeln) endet. Übergangsweise ist es zulässig, die „Richttafeln 2005 G“ für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 30. Juni 2019 enden.

Rechnungszins für steuerliche Pensionsrückstellungen

Der steuerliche Rechnungszinsfuß gemäß § 6a EStG von sechs Prozent wird vom Finanzgericht Köln (Urteil vom 12. Oktober 2017) als verfassungswidrig und nicht mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar betrachtet.

Das Bundesverfassungsgericht ist zur Vorabentscheidung angerufen worden. Das Finanzgericht kritisiert, dass der Gesetzgeber die Höhe des Rechnungszinsfußes für Pensionsrückstellungen seit 1982 nicht mehr überprüft hat. Der Gesetzgeber darf zwar typisieren, muss jedoch regelmäßig prüfen, ob die Typisierung noch realistisch ist.

Die Bundesregierung hat inzwischen auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zu Pensionsrückstellungen in der Niedrigzinsphase geantwortet. Insbesondere wird ausgeführt, dass keine Senkung des Rechnungszinses auf Pensionsrückstellungen geplant ist. Hierzu führte die Bundesregierung weiter aus: „Bei der bilanzsteuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG beträgt der steuerliche Rückstellungszins unabhängig von der jeweiligen Zinsentwicklung sechs Prozent. Ein gesetzlich eindeutig festgeschriebener Zinssatz verhindert, dass in Phasen steigender Kreditzinsen die Unternehmen steuerlich zusätzlich belastet würden. Als ertragsteuerliche Größe orientiert er sich an der Eigenkapitalverzinsung und nicht am Fremdkapitalzins. Der derzeitige Rechnungszinssatz ist insoweit nicht unrealistisch hoch. Abweichungen zwischen steuerlicher und handelsrechtlicher Rückstellung führen dazu, dass steuerliche Aufwendungen aus den Pensionsverpflichtungen vor deren Fälligkeit nur in geringerem Umfang geltend gemacht werden können als in der Handelsbilanz ausgewiesen. Wird der Pensionsanspruch fällig, ist sichergestellt, dass die Aufwendungen auch steuerlich geltend gemacht werden können. Eine Absenkung des Rechnungszinsfußes würde in einem solchen Fall zu einem Einmaleffekt führen und würde die Unternehmen nur während der Rückstellungsphase entlasten. In späteren Jahren müssten sie jedoch entsprechend mehr Steuern zahlen.“

Es sind derzeit keine Änderungen am Verbot der Ausschüttung des Entlastungsbetrags beim Pensionsrückstellungsaufwand oder beim handelsrechtlichen Zinssatz geplant.

Am Erfordernis der Schriftform in § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG wird festgehalten. Die Schriftform dient in erster Linie der Beweissicherung über den Umfang der Pensionszusage. Der Rechnungszinsfuß für Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG wird von der Bundesregierung als verfassungsgemäß erachtet.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Höhe des Rechnungszinsfußes von sechs Prozent steht noch aus.

Foto: © Udo Koranzki

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