Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Mai 2019, Az.: 2-13 S 127/17:
Abweichende Regelungen in der Teilungserklärung wirksam
Werden in einer Teilungserklärung abweichende Regelungen über die Instandsetzungspflicht in Bezug auf Teile des Gemeinschaftseigentums getroffen und diese auf den Sondereigentümer übertragen, darf die Gemeinschaft in diesem Bereich nicht mehr entscheiden. Die Beschlusskompetenz über Sanierungsmaßnahmen dieser Teile des Gemeinschaftseigentums liegt dann beim Sondereigentümer. Beschließt die Gemeinschaft dennoch, sind die gefasste Beschlüsse nichtig.
Landgericht Berlin, Urteil vom 11. Februar 2019, Az.: 64 S 104/18:
Vermieter hat keinen Anspruch auf Untermietzuschlag
Die Zustimmung zur Untervermietung kann nicht von einer Mieterhöhung abhängig gemacht werden. Denn in dem zu entscheidenden Fall war dem Vermieter die Genehmigung der Untervermietung eines weiteren Zimmers ohne eine entsprechende Erhöhung der Miete zumutbar. Selbst eine stärkere Belegung der Wohnung ist per se nicht ausreichend, einen Mietzuschlag zu rechtfertigen. Die Beurteilung der Unzumutbarkeit kann auch nicht auf die ortsübliche Vergleichsmiete gestützt werden. Die Erhöhung der Miete wegen Genehmigung der Untervermietung ist ein Entgelt für eine zusätzliche Leistung des Vermieters und beruht daher auf einem anderen Rechtsgrund als eine Mieterhöhung. Dessen Maßstab ist daher von vornherein nicht anwendbar.
Landgericht Kassel, Urteil vom 26. Oktober 2018, Az.: 1 S 215/18:
Vorzeitige Wohnungsrückgabe
Wird eine Wohnung vorbehaltlos vom Vermieter entgegengenommen ist damit nicht automatisch ein vorzeitiger Mietaufhebungsvertrag geschlossen, der die Zahlung der noch ausstehenden Miete entbehrlich macht. Nach dem Landgericht Kassel hätte es für eine ausdrückliche Mietvertragsaufhebungsvereinbarung, neben der Rückgabe der Wohnung, weiterer Absprachen bedurft. An eine konkludente Aufhebungsvereinbarung seien zudem strenge Anforderungen zu stellen. Die widerspruchslose Entgegennahme der Wohnung nebst Bestätigung von ordnungsgemäßer Übergabe und Mangelfreiheit könne nicht ohne Weiteres dahin gewertet werden, dass damit konkludent auf die noch ausstehende Miete verzichtet worden sei.