Fachausschuss für Steuern
Steuerliche Behandlung von Serviceleistungen

Der Fachausschuss für Steuern des VdW südwest kam am 18. Oktober zu seiner zweiten Sitzung im Jahr 2018 unter der Leitung des Vorsitzenden, Bernd Arnold, zusammen. Die Sitzung fand in den Räumen des Verbandes statt.

Anke KirchhofSteuerberaterin Anke Kirchhof eröffnete die Themenrunde mit einer Diskussion über die steuerliche Behandlung von Serviceleistungen von Wohnungsunternehmen/-genossenschaften, wie beispielsweise E-Ladestationen. Aktuell fehlt es oft noch an den notwendigen Ladekapazitäten. Es stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Gebäude mit diesen erforderlichen Kapazitäten ausgestattet werden können. Umsatzsteuerlich wird die Stromlieferung für E-Ladestationen durch das Wohnungsunternehmen an den Mieter einer Wohnung inklusive E-Stellplatz als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung angesehen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf das Thema Mieterstrom eingegangen. Als Mieterstrom gilt der Strom, der durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes erzeugt und ohne Nutzung des allgemeinen Versorgungsnetzes direkt an die Mieter geliefert und von diesen verbraucht wird. Der nicht vom Mieter abgenommene Strom wird in das Netz eingespeist und mit der Einspeisevergütung vergütet. Hierbei muss beachtet werden, dass die Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz eine für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung schädliche Tätigkeit darstellt. Offen bleibt die Frage nach der Rentabilität von Mieterstrommodellen für Wohnungsunternehmen.

Steuerberaterin Heike Lang referierte über Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz. Pensionsrückstellungen werden in Handels- und Steuerbilanz mit unterschiedlichen Werten angesetzt, wobei der handelsrechtliche Wertansatz im Regelfall höher ist als der steuerliche. Zur Ermittlung der Pensionsrückstellungen werden die „Heubeck-Richttafeln“ herangezogen. Am 20. Juli 2018 wurden neue Richttafeln veröffentlicht, welche im Oktober 2018 noch einmal aktualisiert wurden. Die neuen Richttafeln können der Bewertung von Pensionsrückstellungen für die Wirtschaftsjahre zugrunde gelegt werden, welche nach dem 20. Juli 2018 enden.

Elke UhligSteuerberaterin Elke Uhlig berichtete über die notwendigen Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug. Nach § 15 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. In § 14 Abs. 4 UStG werden die Pflichtangaben einer Rechnung genannt. § 31 Abs. 5 UStDV regelt, dass eine Rechnungsberichtigung möglich ist, soweit nicht alle erforderlichen Angaben enthalten sind, beziehungsweise einige Angaben nicht korrekt sind. Es muss zwischen Rechnungsberichtigungen mit und ohne Rückwirkung unterschieden werden. Letztere haben Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zur Folge. Zu den Pflichtangaben einer Rechnung gehört neben Umfang und Art der erbrachten sonstigen Leistung auch eine ausreichende Leistungsbeschreibung. Fehlt diese, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. Der Leistungszeitpunkt muss generell nicht explizit in der Rechnung genannt werden. Sofern die Rechnung ein Ausstellungsdatum hat, kann der Schluss gezogen werden, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde. Es gilt jedoch zu beachten, dass bei Dauerverhältnissen, wie beispielsweise Mietverträgen, der Leistungszeitraum angegeben werden muss.

Heike LangIm Anschluss informierte Lang über die verfassungsrechtlichen Zweifel an der Höhe der Zinsen nach § 233a AO. Führt die Festsetzung von Steuern zu einer Nachzahlung oder Erstattung, so sind diese Beträge zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt in der Regel nach einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, also am 1. April des übernächsten Jahres. Bei Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid endet der Zinslauf mit Bekanntgabe des Bescheides. Nach § 238 Abs. 1 AO beträgt der Zinssatz für jeden angefangenen Monat 0,5 Prozent, also im Jahr insgesamt sechs Prozent. Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat Zweifel an der Verfassungskonformität der Höhe dieses Zinssatzes ab dem 1. April 2015 und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt. Der BFH-Beschluss ist auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde. Das Land Hessen setzt sich für eine Halbierung der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ein, so dass diese künftig nur noch bei drei Prozent pro Jahr liegen.

Abschließend wurden Neuerungen bei Gesetzgebung und Rechtsprechung vorgestellt sowie die Absetzung für Abnutzung bei nachträglichen Gebäudeherstellungskosten im Steuerrecht anhand eines Beispiels dargestellt.

Fotos Mitte, unten: © Udo Koranzki

Kirchhof, AnkeIhre Ansprechpartnerin
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