Umsatzsteuer
Legen von Hauswasseranschlüssen ermäßigt

Steuern

Bereits im Jahr 2008 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass das Verlegen von Hauswasseranschlüssen durch einen Zweckverband „als Lieferung von Wasser“ dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Hierbei handelt es sich um die Anschlusskosten von der Hauptwasserleitung zur Grundstücksgrenze. Ungeklärt war bisher die Frage, ob auch die Anschlussleistung von der Grundstücksgrenze bis ins Haus dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterliegt.

Der Sachverhalt des BFH-Urteils war, dass ein Bauunternehmen im Auftrag des Zweckverbands Hauswasseranschlüsse herstellte. Die Rechnungsstellung erfolgte getrennt: Die Herstellung des Anschlusses von der Hauptversorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze wurde gegenüber dem Wasser- und Abwasserzweckverband abgerechnet, die Anschlussleistung von der Grundstücksgrenze bis ins Haus wurde mit dem Grundstückseigentümer beziehungsweise Bauherrn abgerechnet. In beiden Fällen rechnete das Bauunternehmen mit dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von sieben Prozent ab.

Das Finanzamt lehnte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ab, weil die seines Erachtens erforderliche Personenidentität zwischen Bauunternehmen und zukünftigem Wasserlieferant nicht gegeben war.

Der BFH lehnt in seinem Urteil diese Rechtsauffassung ab, weil sich die von der Finanzverwaltung postulierte Personenidentität auf Ebene des Leistenden aus dem EuGH-Urteil nicht ableiten lässt. Letztlich sei es „gleichgültig, von wem und an wen diese Lieferung von Wasser erfolgt“, weil das Legen des Hausanschlusses „ohne weiteres“ unter den Begriff „Lieferung von Wasser“ fällt. Damit kann - sofern noch keine zivilrechtliche Verjährung eingetreten ist - eine Berichtigung dieser Rechnungen gefordert werden. Zumindest sollte für die Zukunft darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Baurechnungen mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gestellt werden.

Foto: © Udo Koranzki

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