Kommunalrecht
Straßenbaubeiträge in Hessen rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 21. Juni 2018 entschieden, dass die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

Hofheim am TaunusSachverhalt

Ein Miteigentümer eines mit Eigentumswohnungen bebauten Grundstücks im Stadtgebiet von Hofheim am Taunus wurde zu einer Vorausleistung von 1.700 Euro auf einen Straßenbaubeitrag herangezogen. Die betreffende Straße sollte nach knapp 50-jähriger Nutzungsdauer grundlegend saniert werden. Da sie nicht nur dem Anliegerverkehr, sondern überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient, übernahm die Stadt Hofheim am Taunus 50 Prozent der Baukosten.

Der angefochtene Bescheid ist auf § 11 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes gestützt. Nach der hier noch anwendbaren Fassung des Gesetzes sollen die Gemeinden für den Um- und Ausbau öffentlicher Straßen, soweit er über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben. Die soeben in Kraft getretene Neufassung des Gesetzes, nach der die Gemeinden solche Beiträge nur mehr erheben können, gilt für den vorliegenden Fall noch nicht.

Der Miteigentümer vertritt die Auffassung, die Erhebung von Straßenbaubeiträgen sei jedenfalls dann rechtswidrig, wenn das Gesetz – wie hier – dem Übermaßverbot nicht durch eine Obergrenze der Beitragshöhe Rechnung trage.

Entscheidung

Das BVerwG hat die Revision des Miteigentümers zurückgewiesen. Nach Auffassung des BVerwG gelten Straßenbaubeiträge einen Sondervorteil des Grundstückseigentümers ab. Dieser Vorteil bestehe in der Gewährung und Erhaltung der Möglichkeit, vom Grundstück aus auf eine – weiterhin funktionstüchtige – öffentliche Verkehrsanlage gehen oder fahren zu können. Diese Möglichkeit wirke sich positiv auf den Gebrauchswert des Grundstücks aus. Auf eine konkrete Erhöhung des Verkehrswertes komme es nicht an. Diese Grundsätze seien bereits vom BVerfG geklärt.

Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, eine allgemeine Obergrenze für die Beitragshöhe einzuführen. Auch ohne eine solche Obergrenze entfalten die Beiträge im Regelfall keine übermäßig belastende, die Eigentümer „erdrosselnde“ Wirkung. Das liege auch an der im Gesetz vorgesehenen weitreichenden Stundungsmöglichkeit (§ 11 Abs. 12 Hessisches Kommunalabgabengesetz), die mit der jüngsten Gesetzesänderung von 2018 noch einmal deutlich ausgeweitet worden ist. Soweit es dennoch zu besonderen Härten im Einzelfall komme, sehe zudem die Abgabenordnung die Möglichkeit vor, die Beitragsschuld ganz oder teilweise zu erlassen.

Ob und inwieweit sich der zuständige Landesgesetzgeber darüber hinaus zu einer vollständigen oder teilweisen Abschaffung der Straßenbaubeiträge entschließe, sei eine rechtspolitische Frage, die das BVerwG nicht zu bewerten habe (Urteil des BVerwG vom 21. Juni 2018, Az.: 9 C 2.17).

Foto: © Udo Koranzki

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