Körperschaftsteuer
Verlustuntergang: Späte Rehabilitierung der Sanierungsklausel?

Europäischer GerichtshofBekanntlich wird die seit 2008 geltende Regelung zum körperschaftsteuerlichen Verlustuntergang als sehr hart angesehen, da sie anders als die bis dahin bestehende Mantelkaufregelung völlig unabhängig von der Veränderung der Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft den Verlust allein aufgrund eines Anteilseignerwechsels untergehen lässt. Angesichts dieser Kritik installierte der Gesetzgeber kurze Zeit nach Einführung der Verlustuntergangsregelung die sogenannte Sanierungsklausel, wonach der Verlustuntergang erhalten bleibt, sofern Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sanierungsabsicht erworben wurden.
 
Diese Ausnahme stufte die Europäische Kommission jedoch per Verfügung als unionsrechtswidrig ein. Eine Folge davon war, dass die Finanzämter, die Steuererleichterungen aufgrund der Sanierungsklausel gewährt hatten, diese von den betroffenen Unternehmen wieder zurückforderten.
 
Gegen die Verfügung der Europäischen Kommission reichte die deutsche Bundesregierung Klage beim Gericht der Europäischen Union (EuG) ein - leider einen Tag zu spät, weshalb die Klage als unzulässig verworfen wurde. Daneben klagende Unternehmen unterlagen vor dem EuG, sodass die Sanierungsklausel zunächst als gescheitert galt.
 
Eines dieser Unternehmen, die Heitkamp BauHolding GmbH, akzeptierte die Entscheidung des EuG jedoch nicht und legte Revision beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein. Dort hat der Generalanwalt seinen Schlussantrag gestellt und dafür plädiert, dass die Verfügung der Europäischen Kommission als nichtig eingestuft wird.
 
Hinweis

Vor dem Hintergrund, dass die deutsche Verlustuntergangsregelung bei Kapitalgesellschaften ohnehin in wesentlichen Teilen verfassungswidrig ist, ist die allgemeine Bedeutung des EuGH-Verfahrens als eher untergeordnet einzustufen. Betroffene Unternehmen hingegen dürften mit Spannung erwarten, wie der EuGH entscheidet (EuGH, Schlussanträge Generalanwalt Wahl vom 20.12.2017 – Rs. C-203/16 P)

Foto: Sitzung der Großen Kammer; © Gerichtshof der Europäischen Union, Laurent Antonelli

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