Zweckentfremdungsverbot in Rheinland-Pfalz
Ministerrat billigt Gesetzentwurf


Der rheinland-pfälzische Ministerrat hat am 16. April 2019 einen Gesetzentwurf des Ministeriums der Finanzen über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum im Grundsatz gebilligt.

Rheinland-PfalzDer Gesetzentwurf des Landes ermöglicht es Kommunen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist und in denen diesem Mangel nicht mit anderen zumutbaren Mitteln in angemessener Zeit abgeholfen werden kann, Zweckentfremdungssatzungen zu erlassen. Mit einer solchen Satzung können die Kommunen beispielsweise auch auf die Vermietung von privaten Wohnungen als Ferienunterkünfte über Internetportale reagieren.

Letzteres hatte die größeren Städte in Rheinland-Pfalz wie Mainz und Trier motiviert, das Land auf eine rahmensetzende gesetzliche Regelung zu drängen, die den betroffenen Kommunen die Möglichkeit eröffnet, Zweckentfremdungssatzungen zu erlassen. In Vorbereitung des Gesetzentwurfes setzte das Finanzministerium eine Arbeitsgruppe ein, an der neben den besagten Städten, die kommunalen Spitzenverbände und die Wohnungswirtschaft, darunter die ARGE rheinland-pfälzischer Wohnungsunternehmen, teilnahmen. Dabei wurden insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen wie auch das kommunale Handling erörtert. Auf Initiative des Verbands der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft Rheinland Westfalen e.V. (VdW Rheinland Westfalen) erläuterte unter anderem der Wohnungsamtsleiter der Stadt Bonn dort sein kommunales Vorgehen inklusive der damit verbundenen kommunalen Personalausstattung.

Mithilfe der gesetzlichen Landesregelung können zukünftig Sachverhalte wie etwa eine überwiegende gewerbliche oder freiberufliche Nutzung von Wohnraum, die Vermietung für Zwecke der Fremdenbeherbergung über einen Zeitraum von 12 Wochen pro Kalenderjahr hinaus oder auch ein länger als sechs Monate andauernder Leerstand von Wohnraum eingeschränkt werden. Die Entscheidung, eine Zweckentfremdungssatzung einzuführen sowie deren konkrete Ausgestaltung sind dem örtlichen Satzungsgeber, also den Kommunen, überlassen.

Mit der Billigung des Gesetzentwurfs hat der Ministerrat zugleich der Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung und Anhörung gemäß §§ 27, 28 GGO zugestimmt. Das Finanzministerium bereitet diese aktuell als Anhörung auf schriftlichem Wege vor.
Der VdW Rheinland Westfalen und der VdW südwest werden eine gemeinsame und in der Tendenz zustimmende Stellungnahme abgeben. Bisher ist erkennbar, dass lediglich die Stadt Mainz, die von der Vermietung über Airbnb am ehesten betroffen ist, davon Gebrauch machen wird. Der Städtetag Rheinland-Pfalz hat bereits eine positive Rückmeldung über die Presse zum Gesetzesvorhaben abgegeben und schätzt ein, dass nur die Städte Mainz und Trier als mögliche Anwender in Rede stehen werden. Haus & Grund Rheinland-Pfalz kommentiert das Gesetzesvorhaben, wie bereits in der vorgenannten Arbeitsgruppe, entschieden ablehnend.

Sinz, Roswita Ihre Ansprechpartnerin
Roswitha Sinz

ARGE rheinland-pfälzischer Wohnungsunternehmen
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